I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich; solche werden nicht - auch nicht durch Auftragsannahme - Vertragsbestandteil.
II. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Die Annahme eines Vertragsangebots kann von uns entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.
3. Nebenabreden und Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
4. Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer und gelten für die uns bei Angebotsabgabe bzw. im Zeitpunkt der Bestätigung bekannten Anforderungen hinsichtlich Materialeigenschaften, Maßkontrollen und Bearbeitungszustand sowie für die genannten Mengen. Nachträgliche Änderungswünsche bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung und berechtigen uns, den Preis entsprechend zu ändern.
5. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dgl. die alleinige Verantwortung. Sämtliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
III. Umfang der Lieferungen
1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Ist die Lieferung nach Abruf vereinbart, müssen die Lieferungen innerhalb einer Frist von 2 Monaten, gerechnet vom Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung, vom Besteller abgerufen werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir dazu berechtigt, noch nicht abgerufene Restmengen zum Versand zu bringen und dem Besteller zu berechnen.
2. Wir müssen uns eine Minder-/Mehrleistung in Höhe von 10 % der Bestellmenge gegen entsprechende Berechnung ohne besondere vorhergehende Benachrichtigung vorbehalten, sofern nicht anderweitige Zusagen gemacht worden sind.
3. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
IV. Preise und Zahlungen
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Zusätzliche Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll etc. werden auch bei Teillieferungen und Eilsendungen berechnet.
2. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug bei Versendung bzw. Übergabe der Ware durch Überweisung auf eines unserer Konten zu leisten.
3. Den in unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung genannten Preisen liegt die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. der Auftragsbestätigung bestehende Kalkulation zugrunde. Tritt nach Abschluss des Auftrages eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise ein (mindestens 10 %), so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen.
4. Solange der Besteller sich mit der Zahlung aus früheren Lieferungen von uns nicht in Verzug befindet oder sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen, gerechnet vom jeweiligen Rechnungsdatum an, zu erbringen. Bei noch offenen Rechnungen des Bestellers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und ist nur zulässig, wenn alle bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rechnungen spätestens gleichzeitig beglichen werden.
5. Gerät der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug oder tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein oder wird eine solche bekannt, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen und sämtliche noch ausstehenden Lieferungen bis zur Bewirkung der vereinbarten Gegenleistung oder der Leistung entsprechender Sicherheiten zu verweigern. Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, bei Zahlungsverzug des Bestellers nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen.
7. Von dieser Regelung unberührt bleiben unsere Ansprüche, die gesetzlich geregelten Fälligkeitszinsen vor Eintritt des Verzugs geltend zu machen.
8. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber uns aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Gefahrübergang, Lieferzeit und Lieferverzögerungen
1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, wenn der Liefergegenstand unsere Firma verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir im Einzelfall noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige bzw. Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Vertragspartner darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
3. Von uns genannte Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns als Verbindliche schriftlich zugesagt werden.
4. Werden der Versand bzw. wird die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so werden ihm nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Vertragspartner den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilten.
6. Wir können ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Vertragspartner für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Vertragspartner zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sofern der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch unseren Vertragspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
7. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, kann unser Vertragspartner Freigabe der diesen Prozentsatz übersteigenden Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.
8. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Derlei Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
VII. Gewährleistung
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Liefergegenstände unverzüglich nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben vorzunehmen.
2. Beanstandungen wegen unrichtiger und unvollständiger Lieferung oder wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf unser Verlangen an uns billigst zurückzusenden.
3. Für Mängel an den von uns gelieferten Waren leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4. Nachbesserungen und Ersatzlieferungen bei einer Mängelrüge erfolgen stets nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Leistungspflicht.
5. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann unser Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
6. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Ist unser Vertragspartner Unternehmer, trifft ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7. Wählt unser Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
8. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware nach unserer Wahl beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sofern uns nicht Arglist nachgewiesen wird.
9. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit uns der Vertragspartner den Mangel rechtzeitig angezeigt hat.
10. Ist unser Vertragspartner Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
11. Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht und uns gegenüber dieser Mangel unverzüglich gerügt wird.
12. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch uns nicht.
13. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
14. Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in den Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch unseren Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse etc.
15. Bessert unser Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß selbst nach, erlöschen dadurch sämtliche Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt für etwaige Änderungen des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung.
16. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir unserem Vertragspartner auf unsere Kosten grundsätzlich das Recht zur weiteren Benutzung verschaffen oder den Liefergegenstand derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl unser Vertragspartner wie auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus werden wir unseren Vertragspartner von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
Vorstehende Verpflichtungen sind abschließend und bestehen nur, wenn uns der Vertragspartner unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung unseres Vertragspartners beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass unser Vertragspartner den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nichtvertragsgemäßen Weise verwendet hat.
17. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind.
VIII. Haftung und Schadensersatz
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Im Übrigen haften wir, soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, nur für etwaige damit verbundenen Nachteile, z.B. höhere Versicherungsprämien o.ä.
4. Hat unser Vertragspartner nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser auf maximal 5 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohns. Hat der Vertragspartner nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch auf maximal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder Werklohns.
5. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
6. Stehen uns Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner zu, so betragen diese pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohns, es sei denn, wir weisen einen höheren oder unser Vertragspartner weist einen geringeren Schaden nach.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Vertragspartners, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in zwölf Monaten, soweit das Gesetz keine kürzere Verjährung vorsieht. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechende ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit wir verursacht haben.
X. Schlussbestimmungen
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht, nach unserer Wahl auch das Landgericht Mosbach.
3. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit unserem Vertragspartner einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Luft- und Raumfahrt (Stand 01.08.2025)
Präambel:
Ethik und unsere Werte
Die Grundlage unserer Zusammenarbeit ist ein gemeinsames Verständnis von ethischem Verhalten und gegenseitigem Respekt. Dieser Abschnitt dient als unser Verhaltenskodex, den Sie mit der Nutzung unserer Dienste anerkennen und befolgen. Diese sind angelehnt an die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN.
A. Integrität und Fairness
Wir verpflichten uns, ehrlich und transparent zu handeln. Das erwarten wir auch von Ihnen. Wir dulden keine Täuschungen, Betrügereien oder irreführende Praktiken. Alle Ihre Interaktionen mit uns und anderen Nutzern sollen von Fairness geprägt sein.
B. Respektvoller Umgang
Eine respektvolle Kommunikation ist uns sehr wichtig. Wir erwarten, dass Sie unsere Mitarbeiter, Partner und die gesamte Nutzergemeinschaft mit Würde behandeln. Jede Form von:
- Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion, sexueller Orientierung oder Behinderung
- Beleidigungen oder verbale Angriffe
- Mobbing oder Belästigung
wird nicht toleriert und kann zu sofortigen Konsequenzen führen.
C. Verantwortungsvolle Nutzung
Sie sind dafür verantwortlich, unsere Dienste in einer Weise zu nutzen, die gesetzeskonform ist und anderen nicht schadet. Dies schließt insbesondere das Verbot der Verbreitung von:
- Illegalen Inhalten
- Hassreden oder extremistischen Inhalten
- Urheberrechtlich geschütztem Material ohne Erlaubnis
- Malware, Viren oder anderen schädlichen Programmen
D. Konsequenzen bei Verstößen
Wir behalten uns das Recht vor, bei einem Verstoß gegen diesen Ethik- und Verhaltenskodex Maßnahmen zu ergreifen. Diese können von einer Verwarnung bis zur sofortigen Kündigung Ihres Kontos und rechtlichen Schritten reichen, um unsere Interessen zu schützen.
Weitere Richtlinien zur Unternehmenspolitik können Sie gerne mit Verweis auf Formular 103 bei uns im Haus einsehen.
1. Geltungsbereich und Normenkonformität 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen, die gemäß den Anforderungen der DIN EN 9100 (oder einer entsprechenden, vom Kunden vorgegebenen Norm) erbracht werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Bestellers finden keine Anwendung, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.2 Zeichnungen, Kalkulationen, Spezifikationen, Leistungsangaben, Fristen, Maße und Gewichte sind mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung für uns nicht verbindlich. Sämtliche Vereinbarungen, die von unseren Außendienstmitarbeitern und/oder anderen Angestellten getroffen werden, sowie Abweichungen von diesen Bedingungen, Ergänzungen, Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Angebote, Preis, Zahlungungsbedingungen und Auditrecht
2.1 Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt zwischen den Vertragspartnern erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch uns zustande, jedoch nicht, bevor sich die Parteien über sämtliche kaufmännischen und technischen Fragen geeinigt haben und evtl. erforderliche behördliche oder sonstige Genehmigungen erteilt sind.
2.2 Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich
der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Herstellerbetrieb, ausschließlich Fracht und Verpackung.
2.3 Rechnungen sind netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unbeschadet eines weitergehenden Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem gemäß § 247 BGB festgesetzten Basiszinssatz zu verlangen. Der Zahlungsverzug hat darüber hinaus zur Folge, daß unsere gesamten Forderungen unabhängig von den vereinbarten Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig werden. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers und bei Zahlungseinstellung, insbesondere bei Überschuldung des Bestellers sowie
im Falle eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Bestellers und bei Bekanntwerden von Wechsel- und Scheckprotesten.
2.4 Der Besteller kann nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zur Aufrechnung stellen. Darüber hinaus ist der Besteller berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 275 BGB zu vertreten haben.
2.5 Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Fertigungsstand anzufordern. 2.6 Der Besteller und die zuständigen Luftfahrtbehörden sind berechtigt, Audits in unseren Betriebsräumen durchzuführen, um die Einhaltung der DIN EN 9100 und der vertraglichen Spezifikationen zu überprüfen. Die Kosten für Routine-Audits trägt der Besteller, sofern nicht anders vereinbart.
3. Nachträge
3.1 Nachträgliche Änderungen sind gesondert zu beauftragen und abzunehmen.
Entstehende Mehrkosten werden entsprechend der Nachtragsauftragserteilung
gesondert berechnet.
3.2 Durch derartige Nachträge werden etwa vereinbarte Lieferfristen angemessen
verlängert.
4. Geistiges Eigentum und Geheimhaltung
4.1 Zeichnungen, Berechnungen und alle sonstigen Unterlagen, die durch uns ausgehändigt werden, bleiben in unserem Eigentum und Urheberrecht undkönnen zurückgefordert werden, wenn kein Auftrag erteilt wird.
4.2 Ohne besondere schriftliche Zustimmung unsererseits ist unser Vertragspartner
verpflichtet, von uns erhaltene Unterlagen und Informationen Dritten gegenüber geheimzuhalten und nicht zum Nachbau zu nutzen oder benutzen zu lassen.
4.3 Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die von
unseren Bestellern übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, daß durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller verpflichtet sich, uns von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen
freizustellen.
4.4 Unser Vertragspartner verpflichtet sich, alle technischen und wirtschaftlichen
Informationen, insbesondere Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Herstellung, Konstruktionen und sonstige Details der die Vertragsabwicklung berührenden Betriebsvorgänge, die ihm während des Vertrages zugänglich gemacht werden oder die er erhält, vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht für gewerbliche Zwecke zu verwenden, solange zwischen den Vertragspartnern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, auch wenn sie nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind.
4.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich weiterhin, seine Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer sowie seine Angestellten, die von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von uns Kenntnis erhalten können, die gleiche Verpflichtung, wie sie der Vertragspartner eingeht, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten schriftlich aufzuerlegen. Auf Verlangen von uns hat der Vertragspartner den dokumentarischen Nachweis der Verpflichtungserklärungen zu führen. Kann der Vertragspartner diesen Nachweis nicht führen, können wir jederzeit den Erfüllungsgehilfen, Angestellten oder Subunternehmer zurückweisen.
4.6 Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf 5 Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit. Dies gilt auch bei Ausscheiden von Angestellten, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmern.
4.7 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Patente, Gebrauchsmuster, Markenurheberrechte und als solches bezeichnetes Know-How von uns in jeder Form zu achten und nur mit unserer Zustimmung davon Gebrauch zu machen.
4.8 Wir behalten uns selbst bei Zustimmung zur Nutzung auf der Grundlage einer
damit erteilten einfachen Lizenz alle Rechte an den uns gehörenden Elementen
geistigen Eigentums vor. Insbesondere ist es dem Vertragspartner untersagt, ohne unsere Zustimmung Produkte herzustellen, die auf unseren Entwicklungsergebnissen beruhen. 4.9 12.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit
Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen
Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der
Vertragspartner im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach DIN EN ISO 9001, DIN EN
ISO 9100 einrichten und weiter entwickeln. Weiter wird der Vertragspartner die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen
den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung
von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und
Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. 4.10 Für den Fall, dass sich der Vertragspartner wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
5. Lieferzeiten
5.1 Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als
verbindlich bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit der Wirksamkeit des Vertrages. Hält der Besteller Zahlungstermine nicht ein, so werden wir für die Dauer des Verzugs von der Lieferpflicht befreit. Der Liefertermin gilt als erfüllt, wenn zum vereinbarten Termin der Liefergegenstand versandbereit in unserem Werk bzw. dem Werk des Unterlieferanten steht.
5.2 Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Belieferung durch die Unterlieferanten von uns. Wir haben für durch deren Verschulden verzögerte oder unterbliebene Lieferungen nicht einzustehen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
5.3 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und infolge unvorhersehbarer Umstände, z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Anordnungen und dergleichen –auch soweit sie beim Unterlieferanten eintreten- haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. In diesem Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir sind daneben auch berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind insoweit
ausgeschlossen.
5.4 Der Besteller ist verpflichtet, vorzeitige Lieferungen sowie Teillieferungen
abzunehmen.
5.5 Kommen wir in Verzug, kann der Besteller –sofern er glaubhaft macht, das ihm hieraus ein Schaden entstanden ist- eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. 5.6 Wir gewährleisten eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Produkte durch die Kennzeichnung von Bauteilen und die Aufbewahrung der zugehörigen Dokumentation.
6. Rücktrittsrecht
6.1 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von Ziffer 5.3, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepaßt, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
6.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht, wenn wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Wenn wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite der Ereignisse unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
6.3 Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
7. Erfüllungsort und Gefahrübergang
7.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere für die Lieferung und Zahlung, ist Aglasterhausen.
7.2 Bei Versand geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir bzw. ein von uns beauftragter Unterlieferant die Ware einem Beförderungsunternehmen zur Auslieferung an den Kunden übergeben haben. Dies gilt auch, wenn das Beförderungsunternehmen von uns ausgewählt wird oder die Beförderung von uns selbst durchgeführt wird.
7.3 Wird infolge mangelnder Instruktionen des Bestellers, mangelnder Transportmöglichkeiten oder wegen Verzugs des Bestellers hinsichtlich der Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen, die Einlagerung des Liefergegenstandes notwendig, so trägt der Besteller die Gefahr und Kosten, die durch eine angemessene Einlagerung beim Spediteur oder bei uns bzw. unseren Unterlieferanten entstehen.
7.4 Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
8. Qualitätsmanagement und Gewährleistung
8.1 Wir verpflichten uns zur Einhaltung der Vorgaben aus unserem Qualitätsmanagementsystem (QMS) gemäß DIN EN 9100 oder gesonderten Anforderungen nach QSV (definiert durch PO). Hier insbesondere unter Berücksichtigung der EN 9103, der wir uns als Grundlage für die Gestaltung der Schlüsselmerkmale von Prozessen und die Erfüllung von Qualitätsanforderungen unterwerfen.
8.2 Für die gelieferten Waren leisten wir Gewähr je nach Art des Vertrages.
8.3 Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller –unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.4 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Offenkundige Mängel müssen uns spätestens innerhalb einer Woche schriftlich angezeigt werden. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Vorstehende Regelungen gelten auch für Zuviel– und Zuwenig-Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Nach Ablauf dieser Frist können
Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Erweist sich eine Reklamation als begründet, so steht es in unserem Ermessen, ob wir den Fehler durch Änderung, Ersatzleistung oder Nacherfüllung beseitigen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter festzustellen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an dem bemängelten Gegenstand nichts geändert werden.
8.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die darauf entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB
(Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9 (Haftung).
8.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Insbesondere ist jede Gewährleistung ausgeschlossen, wenn Fehler oder Schäden durch normale Abnutzung, unsachgemäße Behandlung, höhere Gewalt oder Eingriffe Dritter verursacht sind. 8.8 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fährlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
9. Haftung
9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
9.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.3 Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.7. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 9.4 Wir gewährleisten, dass von uns gelieferte Produkte keine gefälschten Teile (Counterfeit Parts) enthalten. Im Falle eines Verdachts auf gefälschte Teile sind wir verpflichtet, den Besteller und gegebenenfalls die zuständigen Behörden umgehend zu informieren. 9.5 Der Besteller ist verpflichtet, uns über alle bekannten oder vermuteten gefälschten Teile in der Lieferkette zu informieren.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, einschließlich der künftig entstehenden, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
10.2 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst den Abschluß einer solchen Versicherung nachweist.
10.3 Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie Pfändung der Ware liegt ein Rücktritt unsererseits nur dann vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu
benachrichtigen.
10.4 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu be- und verarbeiten und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Soweit der Liefergegenstand vom Besteller weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne verpflichtet zu werden und erwerben wir das
Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Besteller ist insoweit zur unentgeltlichen Verwahrung verpflichtet. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der
anderen Gegenstände. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
10.5 Der Besteller tritt an uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Fall gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware als abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung ist der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er unverzüglich an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.
10.6 Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen und/oder die durch Verarbeitung erworbenen Eigentums- oder Miteigentumsrechte nach unserer Wahl auf Wunsch des Bestellers freizugeben, soweit sie seine zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigen. Etwaige Zugriffe Dritter auf die an uns abgetretenen Forderungen wird der Besteller uns unverzüglich anzeigen.
11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
11.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 8 Nr. 7 bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 9.
c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
11.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
11.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
11.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten
Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen von Ziffer 8 Nr. 2, 3
und 5 entsprechend.
11.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen von Ziffer 8
entsprechend.
11.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
12. Pauschalierter Schadensersatz
12.1 Kündigt der Besteller vor Ausführung den Vertrag, so sind wir berechtigt, 10%
der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden oder eine geringere Wertminderung nachzuweisen.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
13.1 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2 Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, auch soweit Ansprüche zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht werden, ist Mosbach / Baden, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann oder eine diesem nach § 38 ZPO gleichgestellte Person ist.
13.3 Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die in rechtswirksamer Weise dem Sinne der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich
am ehesten entsprechen. Gleiches gilt für etwaige Lücken.